— 198 — Preis fuͤr 1 Tonne (1000 Kilogramm) Mark 60. Ist zu streichen. 61. Torfstreu. . . ...................... .. ...... . . .. 25   1) 62. Torfmull. ·......................... 27   2) ll §2 erhält folgenden Absatz 2: Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst- oder Mindest- gehalt von Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an den betreffenden Bestandteilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen. landwirtschaftlichen Versuchsstation und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probeentnahme nachzuweisen. Die Probeentnahme hat durch vereidigte Probenehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vor- handen sind, durch 2 Unparteiische zu erfolgen. Bei Lieferung unter 100 Zentnern ist der Nachweis nur auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu führen. III Diese Bestimmungen treten am 1. April 1916 in Kraft. Die bisherigen Bestimmungen, insbesondere die Preise bleiben für die Lieferung maßgebend, soweit die Versandverfügung der Bezugsvereinigung dem Lieferungspflichtigen vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. Berlin, den 26. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück 1) Satz 2 der bisherigen Anmerkung 2) erhält folgende Fassung: Für jeden vollen Kubikmeter mehr erfolgt Zuschlag von 0,75 Mark für die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,20 Mark für die Tonne. 2) Der Preis gilt für eine Ware mit 50 vom Hundert Trockengehalt. Jeder Hundertteil Trockengehalt mehr oder weniger wird mit 1 Mark in Ansatz gebracht. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.