— 200 — Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. § 4 Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsvertretern, und zwar außer dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem- bergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Großherzoglich Oldenburgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm drei Vertreter des Zentral--Vieh- handelsverbandes und je ein Vertreter der Fleischverteilungsstellen von Bayern, Württemberg und Baden, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Land- wirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. § 5 Der Vorstand übt die Befugnisse der Reichsfleischstelle aus und führt die laufenden Geschäfte. Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung des Beirats bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze für die Berechnung 1. des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung; 2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-Lothringen zuzulassenden Schlachtungen von Vieh; 3. der Mengen und der Art des Schlachtviehs, das in den einzelnen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres und der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung und der Zivilbevölkerung derjenigen Gebiete aufzubringen ist, aus deren Viehbeständen der Bedarf der eigenen Zivilbevölkerung nicht gedeckt werden kann. Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Übereinstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. II. Regelung der Fleischversorgung § 6 Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschafts- bedarf des Viehhalters bestimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle festgesetzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben Anordnungen zu treffen, um Schlachtungen über die