— 210 — (Nr. 5113) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1916. Vom 30. März 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete. auf das Rechnungsjahr 1916 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maß- nahmen erforderlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete zu erfüllen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier den 30. März 1916. (L. S.) Wilhelm v. Bethmann Hollweg Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitkeln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.