— 214 — (Nr. 5116) Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. Vom 30. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 7. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 559) bleiben, auch soweit ihre Wirksamkeit nur bis zum 31. März 1916 vorgesehen ist, bis auf weiteres in Kraft. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 30. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5117) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren. Vom 30. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden als dem, den der Verkäufer bei Gegenständen und Verkäufen gleicher oder ähnlicher Art innerhalb der Kriegszeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt nachweislich erzielt oder als Verkaufspreis festgesetzt hat. Fehlt es an einem solchen Preise oder sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns höher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns maßgebend.