— 218 — § 8      Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis- mittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Ve veismittel entscheiden. § 9 Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Ver- eidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Zeugen und Sachver- ständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). § 10 Die Befugnisse aus den §§ 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu. § 11 Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be- teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. § 12 Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. § 13 Die Beschlüsse (§ 12) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Übereinstimmung mit der Urschrift. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.