— 219 — § 14 Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Berlin, den 30. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück — —.. — Den Wezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.