— 224 — Pfund, für Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine höchstens zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher verfüttert haben und über andere Futtermittel nicht in aus- reichender Menge verfügen; 4. mit Rücksicht auf den Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung des zugewiesenen Durchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln; 5. Kartoffelmengen zur Erzeugung von Kartoffeltrocknungserzeugnissen, soweit diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft abzuliefern sind. § 2 Die Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 26. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) wird aufgehoben. § 3 Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.