— 236 — (Nr. 5125) Bekanntmachung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Kleingarten- bestellung. Vom 4. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Bekanntmachungen über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) 9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 557) finden auf städtische, zur landwirtschaft- lichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke entsprechende Anwendung. Artikel 2 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- mungen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.