— 239 — § 5 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt den Übernahmepreis für die von ihr abgenommenen Waren endgültig fest. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr im Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. § 6 Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen vier- zehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral-Einkaufs- gesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. § 7 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. § 8 Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. § 9 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im Sinne des § 1, § 2 Satz 1 bis 2 oder § 3 zuwiderhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein- gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 10 Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr