— 243 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 67 Inhalt: Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep- tember 1916. S. 243. — (Nr. 5130) Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. Vom 6. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1916 ist die gesetzliche Zeit in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads östlich von Greenwich. Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916 nachmittags 11 Uhr nach der gegenwärtigen Zeitrechnung. Der 30. September 1916 endet eine Stunde nach Mitternacht im Sinne dieser Verordnung. Berlin, den 6. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermttteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1916. 68 Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1916.