— 249 — § 7 Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen. § 8 Streitigkeiten über die aus dem § 3 sich ergebenden Verpflichtungen ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. § 9 Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. § 10 Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. § 11 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 12 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft, 1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 2. wer der Bestimmung im § 2 Abs. 1 zuwider Rohkaffee in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt; 3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt; 4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. § 13 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück