— 253 — zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vor- behalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. § 5 Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest. § 6 Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. § 7 Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen. § 8 Streitigkeiten über die aus dem § 3 sich ergebenden Verpflichtungen ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. § 9 Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. § 10 Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. § 11 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. . Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnt ausend Mark wird bestraft, 1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; Relchs-Gesetzbl. 1916. 70