— 261 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 71 Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. S. 261. (Nr. 5139) Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. Vom 10. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Zur Regelung des Verkehrs mit Verbrauchszucker (Zucker) wird eine Reichs- zuckerstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. Er erläßt die näheren Bestimmungen. § 2 Die Reichszuckerstelle hat für die Verteilung der Zuckervorräte auf die Kommunalverbände (§§ 3 bis 9), gewerblichen und sonstigen Betriebe (§ 10) sowie auf die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung (§ 11) zu sorgen. § 3 Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Zucker- verbrauchs der Zivilbevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung im Haushalt zu berücksichtigen. Er bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen die in den einzelnen Kom- munalverbänden vorhandenen Vorräte anzurechnen sind. § 4 Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine über die Zuckermengen, die gemäß § 3 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die Landeszentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen. Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst be- ziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben. Reichs-Gesetzbl. 1916. 73 Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1916.