— 278 — (Nr. 5147) Bekanntmachung über Erleichterungen im Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren- zeichenrechte. Vom 13. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Im § 2 der Verordnung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom 10. Sep- tember 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 403) wird Satz 2 gestrichen und folgender Ab- satz 2 angefügt: Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Der Reichs- kanzler bestimmt, von welchem Zeitpunkt an der Antrag nicht mehr zulässig ist. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 236 ff. der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 2 Die Bekanntmachung der Patentanmeldung kann nach Ablauf der im § 4 Abs. 1 der Verordnung, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) vorgesehenen Zeit weiter ausgesetzt werden. Der Reichskanzler bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung dauert. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 13. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Berichtigung Auf Seite 258 des Reichs-Gesetzblatts von 1916 muß es im Abs. 2 des § 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, heißen: . „Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle usw.“ Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.