— 281 — § 7 Jeder Brenner ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale über Art und Umfang seiner Erzeugung und über seine Bestände Auskunft zu erteilen. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler. § 8 Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwertungsverbande deutscher Spiritus- fabrikanten mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm bereits angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, kann seine Mitgliedschaft zum Schlusse jedes Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist kündigen. § 9 Der Brenner, der von dem Rechte des Beitritts zum Verwertungsverbande deutscher Spiritusfabrikanten keinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt hinsichtlich der Verwertung des gelieferten Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Verwertungsverbandes mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Spiritus-Zentrale vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 die ordentlichen, für Berlin-Mitte zuständigen Gerichte entscheiden. III. Branntweinbestände a. Unversteuerter Branntwein § 10 Wer mit Beginn des 17. April 1916 unversteuerten oder unverzollten Brannt- wein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. Bis zur Übernahme durch die Spiritus-Zentrale sind die Vorräte aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Diese Vorschriften gelten nicht 1. für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; 2. für Mengen, die sich in Gewahrsam von Pulver-, Sprengstoff- oder Ätherfabriken befinden; 3. für vollständig vergällten Branntwein. § 11 Wer mit Beginn des 1.Mai1916 unversteuerten oder unvergällten Brannt- wein in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die Vorräte getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Spiritus-Zentrale bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Der Reichskanzler kann eine Wiederholung der Anzeige anordnen. Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für den im § 10 Abs. 2 bezeichneten Branntwein. · 77*