— 288 — Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ... ... ab.“ Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus- gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- gehende Tage zu verteilen. 2. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 16. April 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Kraetke (Nr. 5151) Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 171). Vom 17. April 1916. Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Fracht- verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird folgendes bestimmt: Der § 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den See- und Binnen- schiffahrtsverkehr. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. April 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Dr. Richter