— 290 — § 6 Die Auszüge aus den erneuerten Standesregistern sind mit folgendem Beglaubigungsvermerke zu versehen: Daß vorstehender Auszug mit dem erneuerten Geburts- (Heirats-, Sterbe-) Hauptregister des Standesamts zu gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. (Siegel) Der Standesbeamte § 7 Die Verhandlungen und Urkunden über Ermittlungen, die nicht zur Ein tragung geführt haben, sind zu besonderen Sammelakten zu nehmen. In den Sammelakten ist zu vermerken, aus welchen Gründen die Eintragung unter blieben ist. Über die Ermittlungsverfahren ist ein Verzeichnis zu führen. § 8 Ist ein Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 gestellt, so sind die ihn be- treffenden Verhandlungen und Urkunden in die Sammelakten des erneuerten Registers aufzunehmen, sobald die Eintragung erfolgt ist. Die abgelehnten Anträge sind zu besonderen Sammelakten zu vereinigen. Über sämtliche Anträge ist je ein Verzeichnis nach den Namen der Antrag- steller und der Personen, auf deren Personenstand sich der Antrag bezog, zu führen. § 9 Die Einsicht in die Akten und Verzeichnisse ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berlin, den 12. April 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Lisco