— 295 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 77 Iuhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S 205. — Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. S. 206. — Bekanntmachung über die Einfuhr von Eiern. S. 209. — Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern. S. 300. — Bekanntmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. S. 302. — Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. S. 303. — Bekanntmachung über Druckpapier. S. 308. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln. S. 307. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. S. 308. (Nr. 5153) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 14. April 1916. Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: Unter I A der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 180) wird unter Ziffer 3 nach "d) Präposit" eingefügt: »e) Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver." Berlin, den 14. April 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Lewald Reichs.Gesetzbl. 1916. 79 Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1916.