— 300 — (Nr. 5156) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern. Vom 18. April 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) bestimme ich: § 1 Eier, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Eier aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral- Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern. § 2 Wer aus dem Ausland Eier einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs- gesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis, Art der Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Eier und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Eier im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. § 3 Wer aus dem Ausland Eier einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf- zubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Eier auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. § 4 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Eier übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht.