— 304 — üblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Waren und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufs- gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Waren im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. § 3 Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 bezeichneten Art einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. § 4 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht. § 5 Die Zentral--Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Waren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Ver- äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. § 6 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr ange- messen erachteten Preis zu zahlen. § 7 Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesell-