— 310 — von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen treffen besondere Anordnungen über die Versorgung. § 9 Wer den Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 5, 6 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. § 10 Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.