— 312 — 2. Gruppe b) Hinter dem mit -Cheddit-- beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Chloratbaldurit (Gemengevon höchstens 80 vom Hundert Kaliumchlorat, höchstens 18 vom Hundert aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, z. B. Trinitrotoluol, Dinitrobenzol usw., von Pflanzenmehl (z. B. Holzmehl) anderen Kohlenstoffträgern, wie flüssigem Paraffin, auch mit Alkalichloriden oder Alkalioxalaten, auch mit höchstens 4 vom Hundert gelatiniertem Nitroglyzerin). Nr. lb. Munition Abschnitt A. Zu 3. Im Abs. (2) wird die Vorschrift unter Ziffer 3 gestrichen. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 18. April 1916. Das Reichs-Eisenbahnamt Wackerzapp (Nr. 5163) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Zahlungsverbote gegen Rußland und von der Sperre feindlichen Vermögens. Vom 19. April 1916. Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und der Bekannt- machung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) sowie der §§ 8, 10 der Verordnung über die An- meldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt: 1. Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten und Geld oder Wertpapiere dorthin abzuführen oder zu überweisen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der Bekanntmachung vom 19. November 1914) findet gegenüber den unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands keine Anwendung.