— 318 — § 3 Die Zigarettentabak- Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, welchen Teil des eingeführten Zigarettenrohtabaks sie übernehmen will. Der Einführende hat den von der Gesellschaft gewählten Tabak alsbald auszusondern und auf Abruf nach den Anweisungen der Gesellschaft zu verladen. Die Verpflichtung zur sorgfältigen Behandlung und Versicherung (§ 2 Satz 2) endet für den freibleibenden Tabak mit der Aussonderung, für den ausgesonderten Teil mit der Abnahme durch die Gesellschaft. § 4 Die Zigarettentabak- Einkaufsgesellschaft hat für den von ihr übernommenen Zigarettenrohtabak einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Der Übernahme- preis darf den Einstandspreis zuzüglich der tatsächlichen Transportkosten und eines Zuschlags von 5 vom Hundert des Einstandspreises für die allgemeinen Unkosten nicht übersteigen. Ist der Einführende mit dem von der Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens, ins- besondere die Kosten eines von ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mit- glieder und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von welchen mindestens drei fachkundig sein müssen. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. § 5 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der von der Landes- zentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.