— 341 — § 5 Die Beauftragten der Reichszuckerstelle sind befugt, in die Räume der Süßstoff herstellenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse einzuholen und von Ge- schäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Ein- richtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten. § 6 Soweit diese Bekanntmachung abweichende Bestimmungen nicht enthält, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz auch für die Herstellung, die Abgabe und den Bezug von Süßstoff auf Grund der Bekanntmachung vom 30. März 1916 und dieser Bekanntmachung. Berlin, den 25. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermetteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.