— 343 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 84 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. S. 313. — Bekanntmachung über die Preise von Stroh und Häcksel. S. 344. (Nr. 5172) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 22. April 1916. In der gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) durch Bekanntmachung vom 1. April 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) veröffentlichten und durch Bekanntmachung vom 12. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ergänzten Übersicht der Einteilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind nachstehende Anderungen eingetreten: a) Unter II. Bayern Nr. 11 ist die Stadt Forchheim zu streichen. b) Unter III. Königreich Sachsen: Zu den weinbautreibenden Ortschaften des Weinbaubezirkes gehört auch der Stadtbezirk Meißen. Berlin, den 22. April 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage von Jonquières Reichs-Gesetzbl. 1916. 88 Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1916.