.— 344 — (Nr. 5173) Bekanntmachung über die Preise von Stroh und Häcksel. Vom 28. April 1916. Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes bestimmt: Artikel I Die in der Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 12. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) für Liefe- rungen in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich fest- gesetzten Preise bleiben bis zum 1. August 1916 in Kraft. Der Höchstpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Stroh, das derartig gepreßt ist, daß mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelwagen (großem Rungenwagen oder zwei kleinen Wagen) verladen werden können. Artikel I Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. April 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Kautz Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.