— 347 — (Nr. 5176) Bekanntmachung über die Regelung der Fischpreise. Vom 1. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen. § 2 Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3 abweichende Bestimmungen getroffen werden. § 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen anordnen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vor- schreiben. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend. Wird die Ware an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Nieder- lassung des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend. § 4 Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinverkauf von Fischen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen haben. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören. Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Ver- käufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. § 5 Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 80*