— 355 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 87 Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. S. 355. (Nr. 5182) Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. Vom 4. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Malz (Darrmalz) im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen Brauerbund in Berlin anzuzeigen, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gersten- kontingent nach § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) beschlagnahmefrei geworden ist, gleichviel ob sie sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent oder in dem von andern Betrieben oder Personen, insbesondere von Mälzereien oder Händlern, befindet. Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung zu erstatten. Malz- oder Gerstenmengen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung unterwegs sind, sind unmittelbar nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen. § 2 Von der Anzeigepflicht sind befreit Malz- und Gerstenmengen, die sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent, insbesondere von Brauereien, befinden, soweit sie zusammen mit den bereits verwendeten Malzmengen nicht die Gesamtmengen übersteigen, die diesen Betrieben nach den eigenen oder von ihnen erworbenen Kontingenten zustehen. Das gleiche gilt von Malz- und Gerstenmengen, die sich im Gewahrsam von Mälzereien befinden, aber Reichs-Gesetzbl. 1916. 91 Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1916.