— 357 — Malz oder die Gerste lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner end- gültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Auf. forderung zur Überlassung und aus der Überlassung ergeben. § 8 Der Deutsche Brauerbund hat die angezeigten Malz- oder Gerstenworräte von dem Anzeigepflichtigen binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige abzu- fordern. Erfolgt die Abforderung binnen dieser Frist nicht, so geht die Gefahr auf den Deutschen Brauerbund über, und der Preis (§ 7) wird fällig. § 9 Der Deutsche Brauerbund hat die verfügbaren Malz- oder Gerstenvorräte auf solche Brauereien und Malzextraktfabriken zu verteilen, deren Kontingent nicht gedeckt ist. Der Reichskanzler kann die Bedingungen festsetzen, unter denen der Deutsche Brauerbund das Malz und die Gerste abzugeben hat. § 10 Betriebe mit Gerstenkontingent dürfen Malz oder Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht nicht besteht, an Dritte nur veräußern, wenn sie gleichzeitig den entsprechenden Teil ihres Kontingents übertragen. Die Mälzereien haben das gesamte aus der Gerste einschließlich der Ersatz- gerste für Ausputzgerste hergestellte Malz an den Betrieb abzuliefern, aus dessen eigenem oder erworbenen Kontingent die verarbeitete Gerste herrührt. Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge noch nicht erfüllt sind, sind die Malzmengen, auf die die betreffenden kontingentierten Betriebe vertragsmäßig keinen Anspruch haben, dem Deutschen Brauerbund alsbald nach der Fertigstellung anzuzeigen. Die §§ 4 bis 9 finden sinngemäß Anwendung. § 11 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie als zuständige Behörde im Sinne des § 6 an- zusehen ist. § 12 Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. § 13 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft: