— 358 — 1. wer vorsätzlich die in den §§ 1, 2 und 10 Abs. 2 Satz 2 vor- geschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. wer den Vorschriften im § 4 Satz 1 und 3 und im § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt. § 14 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 4. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.