— 359 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 88 Inhalt: Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Schokolade. S. 359. (Nr. 5183) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) auf Schokolade. Vom 5. Mai 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt: § 1 Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) werden auf Schokoladen jeder Art — auch in Packungen — ausgedehnt. Von dieser Bestimmung bleiben ausgenommen Mengen bis zu 1 Kilogramm, sofern deren Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. § 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs -Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Neichs-Gesetzbl. 1916. 992 Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1916.