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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 88 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 
3. März 1916 auf Schokolade. S. 359. 
  
(Nr. 5183) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr 
von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) auf Schokolade. 
Vom 5. Mai 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 
3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) werden auf Schokoladen jeder Art — 
auch in Packungen — ausgedehnt. 
Von dieser Bestimmung bleiben ausgenommen Mengen bis zu 1 Kilogramm, 
sofern deren Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
§ 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
  
Den Bezug des Reichs -Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Neichs-Gesetzbl. 1916. 992 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1916.