— 365 — (Nr. 5188) Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vom 7. Mai 1916. Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Dünge- mittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes bestimmt: § 1 Beim Verkaufe von künstlichen Düngemitteln durch den Hersteller und im Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) für den Verkauf an den Verbraucher festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden. § 2 Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Berichtigung Im § 6 der Ausführungsbestimmungen vom 22. April 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 323 ff.) zu der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Branntwein ist im Abs. 2 Zeile 2 hinter „Betriebsjahr“ das Wort „nicht“ zu streichen. Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.