— 373 — Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). S. 378. — (Nr. 5194) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 13. Mai 1916. Auf Grund des § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbsmäßigen Her- stellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art — ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung zu finden —, noch bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden- artigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen verwendet werden. Berlin, den 13. Mai 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Kautz Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Gesetzbl. 1916. 97 Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1916.