— 384 — Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasser- rüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) —, Gemüsen zur menschlichen Nahrung, Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung — Klee aller Art auch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella- als Hauptfrucht, Esparsette usw., auch in Mischung) — sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. § 2 Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob. § 3 Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster l). Die — Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von – – Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind. § 4 Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte zu erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben. § 5 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- zentralbehörden. § 6 Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. § 7 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 25. Mai 1916 einzusenden.