— 387 — Staat Muster 1 Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde: Ernteflächenerhebung 1. bis 20. Juni 1916 Gemeinde: (Kreis, Bezirksamt, Gutsbezirk: Amteohauptmannschaft usw. Ortsliste Anleitung für den Gemeindevorstand zur Ausfüllung der Ortsliste 1. Die Erhebung erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai 1916. Sie soll die Ernte- flächen der umstehend aufgeführten Fruchtarten, insoweit diese zur Zeit der Erhebung feldmäßig angebaut sind, und der Wiesen feststellen. Kartoffeln, Gemüse und andere Fruchtarten in Hausgärten usw. bleiben also außer Betracht. 2. Die Angabe der Ernteflächen hat durch den Betriebsinhaber zur Ortsliste derjenigen Gemeinde zu erfolgen, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt. 3. Die Erhebung erfolgt in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916. 4. Die Ernteflächen sind in dem im Kopfe der Ortsliste bezeichneten Flächenmaß anzugeben. Andere Flächenangaben sind nicht zulässig. 5. Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Gemeindevorstandes zu versehen, daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Vetriebsinhaber (vgl. oben zu 2) ihre Angaben gemacht haben. Die so abge- schlossene und bescheinigte Ortsliste ist bis zum 27. Juni 1916 an die zuständige Behörde abzuliefern. 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. 7. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden. mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.