— 393 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 99 Inhalt: Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. Sep- tember 1915. S. 393. (Nr. 5202) Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 562). Vom 18. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 562) wird wie folgt geändert: I. Die §§ 1 bis 12 (Mahnverfahren vor den Landgerichten) werden auf- gehoben. II. Der § 16 Nr. 2 wird gestrichen. Statt dessen wird folgende Vorschrift als § 14 a eingefügt: Die Frist für den Widerspruch wird von dem Gericht in dem Zahlungsbefehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungs- frist entsprechend zu bemessen. III. Der § 19 wird aufgehoben. IV. Der § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschließlich einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen- stande hat, durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. Relchs-Gesetzbl. 1916. 103 Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1916.