— 394 — V. Der § 22 erhält folgende Fassung: Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerde- summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft. Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht ist, unterliegen den bisherigen Vorschriften über das Mahnverfahren vor den Landgerichten. Ist im Verfahren vor den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahlungs- befehls vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die Frist für den Widerspruch nach den bisherigen Vorschriften. Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Ver- ordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Kostenerstattung auf Grund anderer Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen andere Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. Berlin, den 18. Mai 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Lisco Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.