— 405 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 103 Inhalt: Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. S. 405. — Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. S. 406. (Nr. 5208) Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. Vom 18. Mai 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen- standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) im Namen des Reichs, was folgt: Artikel I Im § 13 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) wird folgende Vorschrift als Abs. 3 hinzugefügt: Die Beweiskraft des Sterberegisters (§ 15 des Personenstands- gesetzes) wird nicht dadurch berührt, daß die Beurkundung der Sterbe- fälle durch einen unzuständigen Standesbeamten erfolgt ist. Artikel II Der § 3 Nr. 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) erhält als Satz 2 und 3 folgende Zusätze: Ist der Verstorbene auch nicht im Inland geboren, so bestimmt der Reichskanzler den zuständigen Standesbeamten. Die Beweiskraft Reichs-Gesetzbl. 1916. 105 Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1916.