Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 105 Inhalt. Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. S. 400. (Nr. 5212) Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 25. Mai 1916. Auf Grund der §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- füßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird folgendes bestimmt: § 1 Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 werden ausgedehnt auf: 1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien und Schlachthofen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasserfette. 2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette, 3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungs- mitteln) gewonnenen Fette. § 2 Der Preis für aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnene Öle und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen: bei technischem Knochenfett. . . . . . . . . . . . . . . .. 350 Mark, bei Speiseknochenfett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 375 bei rohem Klauenöl . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . .. 400 § 3 Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. Mai 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs - Gesetzbl. 1916. 109 Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1916.