— 416 — § 18 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bls zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder den auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachten oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- geheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein. § 19 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. § 20 Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland ein- geführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der -Heeres und Marine- verwaltung hergestellt wird. Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen rer- wendet werden. Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken hergestellten Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert ist. § 21 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.