— 421 — Reichs Gesebt latt Jahr gang 1916 Nr. 108 Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. S. 421. — Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 122. (Nr. 5217) Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 26. Mai 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916, betreffend die Abänderung des Süßstoffgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird folgendes bestimmt: Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Süßstoff bis auf weiteres gestatten Gewerbetreibenden zum Zwecke der Süßung von natürlichen und künstlichen Fruchtsäften aller Art ausgenommen zur Herstellung von solchen Fruchtsirupen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung zu finden - also insbesondere zum Zwecke der Süßung von Grundstoffen für die Herstellung von Limonaden (§ 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 25. April 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 340) sowie von sonstigen gesüßten natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtsaftartigen Getränken aller Art. Berlin, den 26. Mai 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Freiherr von Stein Reichs-Gesetzbl. 1916 112 Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1916.