— 429 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr.  110 Inhalt: Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kaffee. S. 4220. — Bekanntmachung über die Durchfuhr von Tee. S. 430. — Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kakao. S. 430. (Nr. 5221) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kaffee. Vom 29. Mai 1916. Auf Grund des § 2 der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.  S. 750) . wird folgendes bestimmt: 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) Kakao vom Artikel I Die Durchfuhr von Kaffee über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor- behalten. Artikel II Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1916. 114 Ausgegeben zu Berlin den 30. Mal 1916.