— 434 — § 4 Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt: Rind-, Kalb-, Schaf- Schweine- und Ziegenfleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art Ausgenommen sind Kopf, Zunge und innere Teile. § 5 Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebe auszuhängen. § 6 Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt, wird mit Geld- strafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft § 7 Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereini- gungen Anwendung. § 8 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu gestatten. § 9 Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.