— 435 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 113 Inhalt: Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebes im Betriebsjahr 1915/16. S. 1 5. — Bekanntmachung über Druckpapier. S. 426. — Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 437. (Nr. 5226) Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebs im Betriebs- jahr 1915/16. Vom 31. Mai 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1915/16 Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für dieses Betriebsjahr von der im § 43 Ziffer 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 661) vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage um 3 Mark vom Hektoliter Alkohol abgesehen. II Brennereien, die bisher Getreide nicht oder nur teilweise verarbeitet haben, wird gestattet, im Betriebsjahr 191 5/16 Mais ohne Hefenerzeugung zu verarbeiten, ohne daß die nach § 33 Ziffer 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 und 9 11 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein- kontingents, vom 14. Juni 1912 mit einem solchen Übergange zur Getreidever- arbeitung verbundenen oder sonstige steuerliche Nachteile eintreten. Berlin, den 31. Mai 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Jahn Reichs-Gesetzbl. 1916. 117 Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1916.