— 437 — § 5 Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe sind auf deren Ersuchen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen (§§ 2 bis 4) zu überwachen. § 6 Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt; 2. wer die ihm nach § 5 obliegenden Auskünfte nicht erteilt oder wissent- lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Berlin, den 3. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5228) Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 275). Vom 3. Juni 1916. Ich bestimme hiermit, daß in der zuletzt durch die Kaiserliche Verordnung vom 8. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) abgeänderten Prisenordnung vom 30. Sep- tember 1909 in Ziffer 23 folgende weitere Nummer hinzugefügt wird: 22. Zement. Berlin, den 3. Juni 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage von Jonquieres Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlln, gedruckt in der Reichsdruckerel.