— 439 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 114 Inhalt: Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. S. 429. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. S. 440. (Nr. 5229) Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. Vom 5. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Dem § 16 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 25. September die Versorgungsregelung vom — November- 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) wird folgender Abs. 2 angefügt: Gleiches gilt für eine Anordnung gemäß § 12 Nr. 1, die ein Ausfuhr- verbot oder eine Ausfuhrbeschränkung enthält, oder die in ihrer Wirkung einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung gleichkommen kann. Bestehende Anordnungen dieser Art sind dem Reichskanzler nachträglich vor- zulegen und auf sein Verlangen aufzuheben. Der Reichskanzler hat, bevor er das Verlangen stellt, mit der beteiligten Landesregierung sich ins Be- nehmen zu setzen. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1916. 118 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1916.