— 441 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 115 Inhalt: Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. S. 111. (Nr. 5231) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. Vom 5. Juni 1916. Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Ja- nuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3, B 1b und 3, D und 6 aufgeführten Preise werden folgendermaßen geändert: 1. Die Höchstpreise für reine Superphosphate (A 1) betragen bei einem Geh alt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11/99 v. H. und darunter für 1 kg wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 106 Pf., im Gebiet II . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 102 „ im Gebiet III. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 98 ». Bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 12 v. H. und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert. 2. Die Höchstpreise für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniak beziehungsweise Natrium-Ammoniaksulfat (A 2) betragen bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 1 kg / ... wasserl.Phosphorsäure............... 106 Pf., im Gebiet 1 Ammoniakstickstoff .. . . . . . . . . . . . . . . .. . 210 » ; wasserl. Phosphorsäure. . . . . . . . . . . . . .. 102 » im Gebiet II 1 Ammoniakstickstoff 210. ; wasserl. Phosphorsäure 98 » im Gebiet III Ammoniakstickstoff 210. Reichs. Gesetzbl. 1916. 119 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1916.