— 442 — Bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 12 v. H. und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert. 3. Die Höchstpreise für Ammoniak. Superphosphat und Natrium--Ammoniun, sulfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), betragen für 1 kg % wasserl. Phosphorsäüürrrer wie zu 2. Ammoniakstickstfflee wie zu 2. Kali K2O 40 Pf. 4. Die Höchstpreise für gedarrtes und gemahlenes schwefelsaures Ammoniak (25,5 v. H. Ammoniak) (B 1 b) betragen für 1 Kg % Ammoniakstickstoff: im Gebietllll ###“ 151½/ P. im Gebietll1lll. 152½ 5. Der Hoöchstpreis für Kalkstickstoff (B 3) beträgt für 1 kg / Stickstoff 110 Pf. 6. Der Höchstpreis für organischen Mischdünger (D) beträgt für 1 kg wasserlösliche Phosphorsäure 85 Pf. 7. Der Hochstpreis für Thomasphosphatmehl (G) beträgt bei Lieferung vom 16. Juli 1916 ab für 1 kg % Gesamtphosphorsäure 31½ Pf. zitronensäurelösliche Phosphorsäure 36 8. Die in der Liste der Düngemittel und Preise festgesetzten besonderen Lieferungsbedingungen bleiben unberührt. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Juni 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Kautz Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerel.