— 449 — eine entsprechende Menge Rahm eingeliefert worden sind. Sie haben die im § 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 vorgeschriebene Anzeige zum erstenmal am 1. Juli 1916 zu erstatten. Die unteren Verwaltungsbehörden haben der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin (Abteilung Inlandsbutter) bis zum 20. Juni 1916 die Molkereien ihres Bezirkes mitzuteilen, die nach der Vorschrift in Satz 1 dieses Absatzes überlassungspflichtig werden. § 6 Molkereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butter nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs mit der Post oder Eisenbahn, außer an Bcehörden, sowie an Kaufleute zum Weiterverkauf, nur gegen vorherige Einsendung eines Bezug- scheins verschicken. Zur Ausstellung eines Bezugscheins sind nur solche Gemeinden berechtigt, die den Verkehr mit Speisefetten nach § 7 geregelt haben. Der Schein ist von der Gemeindebehörde des Beziehers auszustellen und darf nur über die Menge lauten, die dem Bezieher (Selbstverbraucher, Anstalten, Gast- und Speisewirt- schaften) und den Angehörigen seines Haushalts nach der für seine Gemeinde gültigen Verbrauchsregelung in der Zeit, für die die Butter bezogen werden soll, zusteht. Jeder, der vom 1. Juli 1916 ab Butter mit der Post oder Eisenbahn versendet, ist verpflichtet, auf der Verpackung in deutlich sichtbarer Weise seinen kamen und Wohnort, oder seine Firma und deren Sitz anzugeben und die Sendung als Buttersendung unter Angabe des Gewichts der Butter zu kenn- zeichnen. Molkereien sind verpflichtet, über Bezug und Verarbeitung von Milch und Rahm sowie über Abgabe von Butter, Butterhändler über Bezug und Absatz von Butter Buch zu führen. Das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann nähere Vorschriften hierüber erlassen. § 7 Die Gemeinden über 5000 Einwohner haben, soweit dies noch nicht ge- schehen ist, bis zum 1. Juli 1916 den Verkehr mit Speisefetten in ihrem Bezirk und den Verbrauch zu regeln. Sie haben zu diesem Zwecke insbesondere a) anzuordnen, daß alle in dem Bezirk eingehenden Buttermengen der Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen sind, b) Speisefettkarten auszugeben, c) die Abgabe von Speisefetten im Einzelnen zu regeln, erforderlichenfalls die Verbraucher bestimmten Abgabestellen zuzuweisen und deren Ein- tragung in Kundenlisten vorzuschreiben. Das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnete Stelle kann Grundsätze über den Verkehr mit Speisefetten und den Verbrauch aufstellen.