— 452 — 2. Im § 5 Abs. 1 wird als Satz 5 angefügt: Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige An- ordnung erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechtsmittel statt. 3. Im § 6 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vorschriften: In den Fällen der §§ 3, 4 und 5 können die Kosten ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskosten- gesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Artikel II Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 292) wird dahin geändert: Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „die besonderen““ und der Halbsatz: „; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten“ gestrichen. Artikel III Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. Artikel IV Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5237) Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. Vom 8. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Auf Antrag eines Schuldners, der Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche Be- willigung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 1916 S. 451)